Satzung des HGV Barßel
In der Satzung des Handels- und Gewerbeverein Barßel e.V. sind die Grundprinzipien, Ziele und Regeln unseres Vereins festgelegt. Sie dient als verbindliche Grundlage für unsere Arbeit und das Miteinander unserer Mitglieder. Hier erfahren Sie mehr über die Werte und Leitlinien, die unser Engagement für ein starkes, lebendiges Barßel leiten.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Handels- und Gewerbeverein Barßel“. Er ist in das Vereinsregister
eingetragen worden; der Name lautet „Handels- und Gewerbeverein Barßel e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 26676 Barßel.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die umfassende Förderung der Wirtschaft und des Handels der Gemeinde Barßel.
(2) Zu den Aufgaben gehört insbesondere
a) Stärkung und Erhaltung der Attraktivität der Gemeinde Barßel
b) Förderung der Mitglieder im Rahmen der satzungsgemäßen Zwecke
c) Erschließung zusätzlicher Gewerbeflächen innerhalb der Gemeinde Barßel
d) Unterstützung bei der Ansiedlung weiterer Betriebe insbesondere von noch nicht vorhandenen Geschäftszweigen und Branchen
e) Organisation gemeinsamer Werbemaßnahmen und -aktionen
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Vorstandsmitglieder können Aufwendungsersatz erhalten. Dieser Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes ( Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form von Aufwandsentschädigung geleistet werden. Maßgeblich sind die Beschlüsse des zuständigen Vereinsorgans, die steuerlichen Vorschriften und Höchstgrenzen sowie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Vereins
§3 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks
(1) Zur Erreichung seiner satzungsgemäßen Ziele bemüht sich der Verein, den Mitgliederstamm kontinuierlich auszubauen.
(2) Die Zusammenarbeit und der Informationsaustausch mit der Gemeinde Barßel, den Kirchen und anderen Institutionen und Vereinen ist zu pflegen und auszubauen, soweit dies der Erreichung der satzungsgemäßen Ziele förderlich ist.
(3) Der Verein bemüht sich um eine Zusammenarbeit mit der Presse und sonstigen Medien.
§4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben,juristische Personen, Handelsgesellschaften und sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränktGeschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen. Über den Antrag auf Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand.
(3) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist dieser nicht verpflichtet, dem AntragssteIler die Gründe hierfür mitzuteilen.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen zu werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Wenn ein Mitglied schuld haft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
§6 Finanzen
Die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Mittel werden bestritten aus
1. Mitgliedsbeiträgen
2. Spenden, sonstigen Zuwendungen und Einnahmen
3. Zuschüssen der öffentlichen Hand
§7 Beiträge
(1) Von den Mitgliedern wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
(2) Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
(3) Der Vorstand kann Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Kassenwart
e) den Beisitzern
(2) Der Verein wird durch den 1. Vorsitzenden und den 2. Vorsitzenden als stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich oder durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zusammen mit dem Schriftführer oder Kassenwart vertreten. Die Vertretungsmacht der Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit dem einem Geschäftswert von über 2.500,- € die Zustimmung des Schriftführers, des Kassenwartes oder der Beisitzer erforderlich ist.
(3) Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann von der Mitgliederversammlung jederzeit aus wichtigem Grund widerrufen werden.
§10 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts, eines Aktionsplans sowie der Jahresabschlussrechnung;
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. In den Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§12 Beschlussfähigkeit/Beschlussfassung
(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder und mindestens einer der Vorsitzenden anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§13 Mitgliederversammlung
(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. Bei juristischen Personen wird das Stimmrecht durch deren gesetzlichen Vertreter wahrgenommen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr
b) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
c) Entlastung der Vorstandes
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
f) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereins
g) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss der Vorstandes
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal pro Jahr statt. Der Vorstand lädt hierzu mit einer Frist von 3 Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst alle Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszwecks) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
(5) In der Mitgliederversammlung werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist. Essoll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der anwesenden Mitglieder und die einzelnen Abstimmungsergebnisse
§14 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, deren Aufgabe es ist, nach Abschluss des Geschäftsjahres die ordnungsgemäße Führung der Kassengeschäfte zu überprüfen und die Richtigkeit durch Unterschrift zu bestätigen. Sie berichten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis und schlagen die Entlastung des Vorstandes vor.
§15 Auflösung des Vereins
(1) die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünftel aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(3) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.